Der Grenzabstand von Bäumen und Hecken
So manch einer glaubt doch tatsächlich, dass er auf seinem Grundstück, respektive in seinem Garten machen kann, was er will. Erst recht muss er doch niemanden fragen, welche Pflanzen er wohin setzen darf. Nun, leider ist dieses Thema nicht ganz so einfach. Denn der Gesetzgeber schreibt hier einiges vor. Ganz besonders dann, wenn es darum geht, welcher Grenzabstand für Bäume und Hecken gilt. Da dies Ländersache ist, kann man keine pauschalen Regelungen finden.

© BildPix.de – Fotolia.com (#15740646 – Garten) Der Grenzabstand ist in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Grenzabstände: was ist erlaubt, was verboten?
Erst einmal vorweg: Bis auf die Bundesländer Hamburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern sind die Abstände von Bäumen, Sträuchern und Hecken gesetzlich im sogenannten Nachbarschaftsgesetz festgeschrieben. Für jedes der 13 Bundesländer, die sich nach diesem Gesetz richten, gibt es aber andere Festlegungen. In Bayern ist es beispielsweise so, dass Gehölze, die größer als zwei Meter werden, mindestens zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen, Gehölze mit einer maximalen Größe von zwei Metern dürfen nicht näher als 50 Zentimeter an die Grenze gepflanzt werden. In Niedersachsen darf eine Pflanze, die bis zu 1,20 Metern groß wird, nicht näher als 25 Zentimeter an der Grenze stehen, bei zwei Metern sind es 50 Zentimeter, bei drei Metern 75 Zentimeter und bei fünf Metern 1,25 Meter. Dagegen darf in Nordrhein-Westfalen eine Hecke, die größer als zwei Meter wird, nicht näher als einen Meter zur Grenze gepflanzt werden. Sie sehen, dass es sehr unterschiedliche Auslegungen gibt. Im Zweifel sollte man bei seiner Stadt oder Gemeinde nachfragen.
In den drei Bundesländern, in denen es nicht gesetzlich geregelt ist, sollte man sich an folgende Abstände halten: 50 Zentimeter bei Pflanzgrößen bis zu zwei Metern, einen Meter bei größeren Pflanzen. Gemessen wird im Übrigen immer vom Hauptstamm oder der Mitte der Pflanze (bei mehreren Verzweigungen) aus. Das heißt, dass ein Nachbar nichts dagegen machen kann, wenn einzelne Äste näher an die Grundstücksgrenze wachsen. Interessant ist auch, dass es für Nachbarn, die sich an Pflanzen, die in der falschen Entfernung gesetzt wurden, eine Verjährungsfrist gibt. Das bedeutet, dass man nicht nach zehn Jahren kommen und den falschen Abstand mokieren kann.
Wenn es vor Gericht geht
In den meisten Nachbarschaftsstreitigkeiten geht es um genau solche „Lappalien“. Der Baum, der Strauch oder der Busch sind zu hoch, stehen zu nah am Grundstück des Nachbarn, nehmen dort Licht weg oder stören den optischen Eindruck. Kann man sich nicht gütlich einigen, dann geht es vor den Richter, der dann urteilen muss. Meist steht dieser aber auf Seiten der Beklagten, sofern die „Geschädigten“ nicht wirklich eine erhebliche Einschränkung durch eine Pflanze in Kauf nehmen müssen. Die Grenzen zu öffentlichen Wegen können dagegen anders geregelt sein, hier sollte man sich entsprechend informieren.
Natürlich ist es auch möglich, im beiderseitigen Einverständnis, Pflanzen näher an die Grundstücksgrenze zu setzen. Dies sollte man dann allerdings schriftlich festhalten, damit es später nicht doch noch zu Problemen kommen kann. Sollte jemand aufgrund falscher Pflanzungen verurteilt werden, dann muss er die Hecke, die Büsche oder die Bäume entweder komplett entfernen oder – wenn möglich – diese umsetzen. Da dies aus gärtnerischer Sicht gerade bei größeren und ausgewachsenen Pflanzen aber nicht sinnvoll erscheint, kann es zur Auflage gemacht werden, dass die Pflanze regelmäßig gestutzt werde muss.
Fazit: Um Probleme oder gar Prozesse zu vermeiden, vorher die Abstände, die in den jeweiligen Ländern gelten, erfragen und die Pflanzen entsprechend setzen. Dann hat auch der liebe Nachbar seine Ruhe.
(Stand: März 2013)
Bild: © BildPix.de – Fotolia.com (#15740646 – Garten)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in Bremen in einer kleinen Wohnsiedlung. Mein Nachbar hat hinten im Garten einen Kirschbaum gepflanzt vor 8 Jahren. Inzwischen ist der Baum auf eine Höhe gewachsen von mindestens 15-18 Meter. Der Grenzabstand beträgt 1.50 Meter. Der Überwuchs der Äste liegt inzwischen auf meiner Gartenlaube, die Wurzeln haben auch schon meine Gewegplatten angehoben. Ich habe ihm das im Sommer mitgeteilt was zu unternehmen, aber keine Reaktion. Zwischen meiner Gartenlaube und seinen Grundstückszaun beträgt 50 cm, so das ich nicht mal in der Lage bin den Baum zu beschneiden. Ich kann dort nicht einmal eine Leiter aufstellen. Er hat seinen Zaun genau auf die Grenze gesetzt. Was soll ich bloß machen. Bitte geben Sie mir doch bitte einen Ratschlg. Mit freundlichen Grüßen Gerd Timcke
Lieber Herr Timcke,
für Bremen (und zwei weitere Bundesländer) gibt es derzeit noch keine feste Regelung, was den Grenzabstand für Bäume anbelangt. Da ich kein Jurist bin und Ihnen keinen juristischen Rat geben kann, empfehle ich Ihnen, mit dem Nachbarn ein konstruktives Gespräch über Ihr aufgeführtes Problem zu führen. Am besten laden Sie den Nachbarn dazu auf einen Kaffee in einem nahegelegenen Café ein.
Vor dem nachbarschaftlichen Gespräch würde ich mich noch an den Bürgerservice der Stadt Bremen wenden. Dort können Sie vielleicht verschiedene Informationen einholen, welche Möglichkeiten Ihnen eventuell zur Verfügung stehen, um das Baumproblem friedlich zu lösen. Denn ein Nachbarschaftsstreit kann für beide Parteien unschön werden.
Viele Grüße
Carola
Zu Grenzabständen von Bäumen und Hecken habe ich schon so viel gesucht und eigentlich nichts vernünftiges gefunden. Sehr hilfreich wäre m.E. mal eine bemaßte Skizze, auf welcher man sieht, wie die Grenzabstände zu messen sind. Im Bauwesen gibt es z.B. die VOB Teil C, welche auch nur in Worten vorliegt. Dazu gibt es aber nochmals Kommentare z.B. in einem Buch VOB im Bild. Darin wird beschrieben wie in den jeweiligen Gewerken aufzumessen ist. Hier wäre es auch hilfreich so etwas zu haben.